Über die “Goldene Regel” der Gewerbeversicherung

Über die "Goldene Regel" der Gewerbeversicherung

© Maarten van den Heuvel/pexels.com

Was, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis, beispielsweise ein Brand, Ihre Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung beschädigt? Schlimm, werden Sie denken, aber Sie seien ja versichert. Soweit (hoffentlich) richtig. Lassen Sie uns daher einen kurzen Blick auf die entsprechende Versicherungssparte, die gewerbliche Inhaltsversicherung, werfen: Sie schützt bewegliche Sachen am Versicherungsort, technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, fertige und halbfertige Produkte sowie Rohmaterialien und Werkzeuge. Im Schadenfall erstattet die Inhaltsversicherung grundsätzlich den Neuwert einer Sache. Das ist gut! Allerdings – und dieser Punkt ist vielen oft nicht klar – mit einer entscheidenden Einschränkung:

Wenn der Zeitwert nach Gutachten weniger als 40 Prozent des aktuellen Neuwerts beträgt, wird lediglich nach dem Zeitwert entschädigt – also danach, was die Sachen tatsächlich noch wert sind.

Nicht selten stellt sich in vielen Fällen heraus, dass der Zeitwert von Ausrüstung, Einrichtung usw. tatsächlich erheblich niedriger ist als der Wert, den die Sachen für Ihr Unternehmen darstellen. Das könnte bedeuten, dass Sie im Schadenfall neben den Kosten für einen möglichen Produktions-/Betriebsausfall erhebliche Kosten selbst tragen müssen, um die Differenz zwischen dem Zeit- und dem Neuwert auszugleichen. Die „Goldene Regel“ schützt Sie vor dieser finanziellen Belastung und gewährleistet, dass Sie Ihre Geschäftstätigkeit ohne unnötige finanzielle Engpässe fortsetzen können – frei nach dem Motto „Neu für Alt“.

Um die Vorteile der „Goldenen Regel“ in der Inhaltsversicherung zu nutzen, ist es entscheidend, einen Versicherungsvertrag zu wählen, der diese Klausel einschließt. Als erfahrene Experten stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre bestehenden Verträge zu prüfen und den optimalen Schutz für Ihr Unternehmen zu finden.

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