Wenn Kinder Dummheiten machen...
Kürzlich schaffte es ein Vorkommnis in die bundesweiten Medien, von dem man so nicht jeden Tag lesen kann. Zwei Buben (sechs und vier Jahre alt) hatten sich eigenmächtig von daheim aufgemacht und eine Spur der Zerstörung in der Nachbarschaft hinterlassen. Mit Utensilien, die sie auf einem Grundstück fanden, zündeten sie zunächst ein Carport an. Mithilfe des Gartenschlauchs eines anderen Nachbarn wollten sie den Brand löschen, scheiterten jedoch an der Länge des Schlauchs. In der Folge entfernten sie einen Filter am Wasseranschluss, wodurch der Keller geflutet wurde. Auf ihrem weiteren Weg durch die Nachbarschaft sammelten sie diverses Werkzeug und eine Farbspraydose ein. Mit dieser besprühten sie eine Haustür, ein Garagentor und zwei Autos. Bis die beiden gestoppt wurden, hatten sie einen Gesamtschaden von rund 15.000 Euro verursacht. Stellt sich zurecht die Frage, wer das nun zahlt.
Privathaftpflichteinschluss und gut is?
Grundsätzlich ist das Problem der Haftungsfragen bei Schäden, die Deliktunfähige verursachen, gut zu lösen, wenn man auf einen entsprechenden Einschluss in der Privathaftpflicht achtet. Allerdings gibt es da noch zwei Punkte, die bei dieser sinnvollen Deckungserweiterung immer wieder übersehen werden:
So beschränken viele Versicherer ihre Leistung für Fälle dieser Art. Das ist dann ein Problem, wenn das Sublimit z. B. bei nur 5.000 oder 10.000 Euro liegt. Im geschilderten Fall wäre dann wohl doch irgendwer zumindest auf einem Teil seines Schadens sitzengeblieben.
Eine weitere Einschränkung ist oft nur mit Blick in die Bedingungen ersichtlich. So leisten manche Versicherungsunternehmen nur dann für die Schäden Deliktunfähiger, wenn für den Schaden keine andere Versicherung eintritt. Das kann die Brandversicherung des Hauses sein, die Vollkasko des Pkws... Wenn ein Nachbar nun die eigene
Die Kinder selbst sind jedenfalls noch nicht haftbar zu machen, da keines von ihnen schon sieben Jahre alt ist. Damit gelten beide noch als deliktunfähig (§ 828 BHGB). Dann evtl. die Eltern? Diese sind nach § 832 BGB aufsichtspflichtig für ihre Kinder. Leider ist nicht überliefert, wie lange die beiden Jungs unterwegs waren oder wann die Eltern das Verschwinden der beiden bemerkt hatten.
Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Bei älterer Rechtsprechung wurde geurteilt, dass man bei einem Vierjährigen alle halbe Stunde nach dem Rechten sehen müsse, wenn dieser alleine draußen spiele. Sollte im konkreten Falle keine Auf-sichtspflichtverletzung der Eltern nachgewiesen werden können, müssen auch diese nicht zahlen. Das wird den Nachbarn nicht gefallen.
Die Lösung ist der Einschluss des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden. Wichtig ist dann nur, dass eine grundsätzliche Haftungsgrundlage besteht (z. B. ist dies bedingt durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Schule oder Kindergarten bei Körperverletzungen NICHT gegeben). So kommen die Nachbarn zu ihrem Geld und man kann die Sache ohne böses Blut wieder vergessen. Gerne prüfen wir Ihren Schutz.